Vereinssatzung

Tierhilfe Schweinfurt- Stark für Tiere in Unterfranken e.V.

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK

1. Der am 21.06.1984 in Schweinfurt gegründete Verein führt den Namen „Tierhilfe Schweinfurt – Stark für Tiere in Unterfranken e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97420 Schweinfurt.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt, unter VR 0497, eingetragen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, das heißt:

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn als Entgelt für Sachleistungen und Arbeitsleistungen im Sinne des Vereinszieles.
c) Es darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Zweck des Vereins ist es, durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt zu wecken, Artenschutz zu betreiben, sowie das Wohlergehen und die artgerechte Haltung der Tiere zu fördern, insbesondere auch im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden jegliche Tierquälerei zu verhüten, zu unterbinden oder gegebenenfalls ohne Ansehen der Person zu verfolgen.
e) 1Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haus- bzw. Heimtiere, sondern auch auf den Schutz der Wildtiere und herrenlosen Tiere. 2Im Rahmen seiner Geldmittel und Möglichkeiten wird er zu diesem Zweck mit ähnlich gesinnten, dem Tierschutz verpflichteten Organisationen zusammenarbeiten.
f) Gemäß dem Verein zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt die Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren.
g) Um das Elend der freilebenden, herrenlosen Straßenkatzen zu verringern, erfolgen im Sinne des Tierschutzgedankens Kastrationsprogramme, soweit es die Mittel des Vereins zulassen.

    § 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

    1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht und zur Mitwirkung bereit ist.
    2. 1Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand (i.S. § 10) eine schriftliche Beitrittserklärung zu übersenden. 2Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie gilt aber erst als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet ist.

      § 9 DER VORSTAND

      1. 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. 2Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
      2. 1Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 5.000,- EUR, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. 2Der Verkauf von Grundstücken unterliegt der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 3Der Kauf von Grundstücken unterliegt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
      3. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
      4. 1Beschlüsse werden vom Vorstand und erweitertem Vorstand demokratisch gefasst. 2Rechtsverbindliche Beschlüsse müssen vom Vorstand dokumentiert werden.
      5. 1Der Vorstand ist für solche Aufgaben zuständig, die wegen Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. 2Bei einer Entscheidung bei „Gefahr in Verzug“, bei der Leib oder Leben eines Tieres bedroht ist, hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ohne weitere Abstimmung Handlungsfreiheit.
      6. 1Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigung und/oder sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeiten zahlen. 2Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und/oder sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

      § 10 DER ERWEITERTE VORSTAND

      besteht aus:

      1. Dem vertretungsberechtigten Vorstand laut § 9
      2. Dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
      3. Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
      4. Bis zu 6 Beisitzern
      5. (über die Anzahl der Beisitzer entscheidet bis zum Erreichen der Höchstzahl die Mitgliederversammlung)
      6. 1Der erweiterte Vorstand erledigt die alltäglichen Geschäfte des Vereins. 2Der Vorstand legt die Art der Geschäfte und den finanziellen Rahmen fest. 3Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen und geleitet.
      7. Insbesondere zählen zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes nachfolgende Geschäftsaufgaben:
      8. Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
      9. Die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      10. Die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
      11. Geordnete und übersichtliche Aufzeichnung der Geldgeschäfte

      Der Vorstand (i.S. § 9) kann Personen in beratende Funktion berufen. Sie sollen die Arbeit des ew. Vorstandes (i.S. § 10) unterstützen, sind jedoch in der Vorstandssitzung nicht stimmberechtigt.

      § 11 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS

      1Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Vereinsmitgliedern und einer Stellvertretung, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. 2Seine Aufgabe besteht in der Überprüfung der Geschäftsführung des Vereins. 3Dazu haben die Prüfer das Recht, jederzeit ohne Voranmeldung die zu führenden Bücher des Vereins einzusehen. 4Zur Jahreshauptversammlung erstatten die Prüfer einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Vereinsgeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 5Bei Verhinderung einer der beiden Prüfungsausschussmitgliedern vertritt diesen die Stellvertretung.

      § 12 WAHLEN

      1. 1Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist (Übergangsklausel). 3Bei Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes gilt die Organstellung als erloschen, die Erklärung ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den erweiterten Vorstand zu übergeben. 4Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus.
      2. 1Die Wahl der Mitglieder der genannten Gremien erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (mind. 50% + 1 Stimme). 2Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

      § 13 BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE

      1. Über alle Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem der Gegenstand der Beratung, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis bei erfolgten Abstimmungen ersichtlich ist.
      2. Jedes Protokoll ist vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
      3. 1Die Protokolle der Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen, sofern nicht persönliche Dinge darin enthalten sind, die dem Datenschutz unterliegen. 2Der Beweis, dass dies der Fall ist, obliegt dem jeweils betroffenen Versammlungsleiter.

      § 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

      1. 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
      2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
        • a) der Vorstand (i.S. § 10) beschlossen hat oder
        • b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
      3. 1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Für die Beschlussfassung der Auflösung ist eine Mehrheit von 50% + 1 Stimme der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3Sollte die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erscheinen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden. 4In der zweiten Versammlung ist dann die Zahl der Mitglieder nicht mehr von Bedeutung, sondern der Beschluss zur Auflösung kann mit einfacher Mehrheit (50% + 1 Stimme der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) gefällt werden. 5Über eine Zweckänderung des Vereins oder die Auflösung des Vereins müssen alle stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens 1 Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich verständigt werden.
      4. 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen neu zu gründenden Verein/ Vereinszusammenschluss der im Sinne dieser Satzung als gemeinnützig anerkannt ist und der es ausschließlich und unmittelbar zu Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. 2Wird kein solcher Verein gefunden oder kommt es nicht zu einer Neugründung, ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 3Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
      5. 1Abzusichern ist der Verbleib der in unserer Obhut befindlichen Tiere und die Versorgung von Patentieren, Pflegestellentieren und der betreuten, freilebenden, zu versorgenden Katzenkolonien. 2Auch hier muss sichergestellt werden, dass eine weitere Versorgung gewährleistet ist.
      6. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

      Die vorstehende Neufassung der Satzung der Tierhilfe Schweinfurt – Stark für Tiere in Unterfranken e.V. wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.05.2024 genehmigt.